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Sicherheit

Gerüstprüfung: Checkliste, Fristen und Dokumentation

Beim Gerüst gibt es zwei Prüfungen, die oft verwechselt werden: die Prüfung des Gerüsterstellers nach dem Aufbau und die Inaugenscheinnahme durch den Gerüstnutzer vor dem Gebrauch. Diese Checkliste trennt beides sauber und nennt die Fundstellen.

Von Ole Emil Frikstad Urstad · So werden die Zahlen berechnet ·

Nahaufnahme der Ecke, an der Längswand und Giebelwand zusammentreffen, mit Jamax-Stielen, Belägen, Geländern und Bordbrettern im 3D-Modell von ScaFix
Die Ecke: Die Felder der beiden Wände treffen sich, mit Belag, Geländer und Bordbrett auf jeder Lage.

Wann muss ein Gerüst geprüft werden?

Nach BetrSichV § 14 und TRBS 2121 Teil 1 prüft eine zur Prüfung befähigte Person das Gerüst nach jedem Auf- und Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Sturm, Starkregen oder langer Nichtbenutzung. Zusätzlich nimmt der Gerüstnutzer das Gerüst vor dem Gebrauch in Augenschein, nach DGUV Information 201-011 mindestens arbeitstäglich.

Welche Vorschriften regeln die Gerüstprüfung?

Drei Regelwerke greifen ineinander:

RegelwerkInhalt für die Prüfung
BetrSichV § 14Prüfung vor Inbetriebnahme nach Montage, außerordentliche Prüfung, befähigte Person, Aufzeichnung
TRBS 2121 Teil 1, Ausgabe vom 10. Januar 2019 (GMBl. 2019)Kennzeichnung (4.2.9), Inaugenscheinnahme durch den Nutzer (4.3.3), Prüfungen (Abschnitt 5)
DGUV Information 201-011 «Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten»Praxisleitfaden für Gerüstnutzer, Abschnitt 5

Der wichtigste Satz aus der BetrSichV: Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden. Für ein Gerüst heißt das: nach jedem Aufbau und nach jedem Umbau. Wie diese Regelwerke mit Ausbildung, Verankerung und Kennzeichnung zusammenhängen, zeigt der Ratgeber zu den Gerüst-Vorschriften.

Wer prüft das Gerüst, und wann?

Prüfung nach Auf- und Umbau (TRBS 2121-1, 5.2)

Der Gerüstersteller muss ein sicheres Gerüst übergeben und kann das mit dem Protokoll einer Abnahmeprüfung nachweisen. Baut ein Unternehmen ein Gerüst für die eigenen Beschäftigten, lässt es das Gerüst vor der ersten Benutzung von einer befähigten Person prüfen.

Inaugenscheinnahme vor dem Gebrauch (TRBS 2121-1, 4.3.3 und 5.3)

Jeder Unternehmer, dessen Beschäftigte das Gerüst benutzen, lässt es durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel in Augenschein nehmen und, wo nötig, eine Funktionskontrolle machen. Grundlage ist die Kennzeichnung des Gerüsts und gegebenenfalls das Prüfprotokoll des Erstellers. Nutzen mehrere Gewerke dasselbe Gerüst, ist jedes einzelne dafür verantwortlich. Laut DGUV Information 201-011 erfolgt die Inaugenscheinnahme mindestens arbeitstäglich; der Leitfaden verweist dabei ausdrücklich auf mögliche Manipulation durch Dritte.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (TRBS 2121-1, 5.4)

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüsts haben können, sorgt der Arbeitgeber für eine Prüfung durch eine befähigte Person. Genannt werden Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den oder in unmittelbarer Nähe von Gerüsten sowie Naturereignisse. Zu Letzteren zählt die TRBS «Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet».

Wer ist befähigte Person? (TRBS 2121-1, 5.5)

Die befähigte Person wird nach TRBS 1203 bestimmt. Beispiele sind Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure und Poliere; andere kommen in Frage, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau haben. Bei der Prüfung ist sie nach BetrSichV § 14 an keine fachlichen Weisungen des Arbeitgebers gebunden.

Nahaufnahme der Ecke, an der Längswand und Giebelwand zusammentreffen, mit HAKI Universal-Stielen, Belägen, Geländern und Bordbrettern im 3D-Modell von ScaFix
Die Ecke: Die Felder der beiden Wände treffen sich, mit Belag, Geländer und Bordbrett auf jeder Lage.

Die Checkliste: von unten nach oben

Gehen Sie das Gerüst in Lastrichtung ab: Untergrund, Fußpunkte, Ständer, Riegel und Diagonalen, Verankerung, Beläge, Seitenschutz, Zugang und zuletzt die Nutzung. Jede Zeile nennt die Fundstelle; wo die Aufbau- und Verwendungsanleitung maßgeblich ist, wird gegen sie geprüft und nicht nach Augenmaß.

1. Untergrund und Fußspindeln

PrüfenFundstelle
Gerüst standsicher, sodass ein Umstürzen ausgeschlossen istTRBS 2121-1, Abschnitt 4
Fußspindeln innerhalb der zulässigen AuszugslängeAufbau- und Verwendungsanleitung
Seit der letzten Prüfung nichts neben oder unter dem Gerüst verändert, etwa durch AufgrabenAußergewöhnliches Ereignis, TRBS 2121-1, 5.4

2. Ständer, Riegel und Diagonalen

  • Ständer lotrecht und vollständig gesteckt, Längs- und Querriegel in jeder Lage, die die Anleitung verlangt.
  • Diagonalen im vorgegebenen Muster, alle Keile und Kupplungen fest.
  • Das Gerüst entspricht noch dem Standsicherheitsnachweis oder der Regelausführung (TRBS 2121-1, 4.1.1); keine Bauteile fremder Systeme ohne Nachweis.

3. Verankerung

Zählen Sie die Gerüsthalter gegen das Ankerraster, das nach TRBS 2121-1, 4.1.2, im Plan für den Auf-, Um- und Abbau festgelegt ist. Das Entfernen von Verankerungen ist laut DGUV Information 201-011, Abschnitt 5.1 eine eigenmächtige Veränderung, die grundsätzlich nur der Gerüstersteller vornehmen darf. Der nachträgliche Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen ist nach TRBS 2121-1, 4.3.4, zu melden: Das bekleidete Gerüst braucht ein Ankerraster aus der Anleitung oder dem Nachweis für genau diesen Zustand.

4. Beläge

  • Jede Arbeitslage vollflächig belegt, Beläge gegen Abheben gesichert.
  • Keine Beläge ausgebaut, keine gebrochenen Beläge, Durchstiegsklappen geschlossen; auf Beläge wird nicht gesprungen und nichts abgeworfen (DGUV 201-011, 5.1).
  • Abstand zwischen Belagkante und Bauwerk höchstens 0,30 m, sonst innenliegender Seitenschutz oder Konsolen (DGUV 201-011, 5.4; TRBS 2121-1, 4.3.1).

5. Seitenschutz und Bordbrett

  • Seitenschutz an jeder nutzbaren Arbeits- und Zugangsebene (TRBS 2121-1, 4.3.1): Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett an allen offenen Seiten und an den Stirnseiten (Geländer im Glossar).
  • Kein Seitenschutzbauteil ohne Rücksprache mit dem Gerüstersteller ausgebaut (DGUV 201-011, 5.1).

6. Zugang, Last, Kennzeichnung und Bekleidung

BereichPrüfen
ZugangZugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen mindestens alle 50 m (TRBS 2121-1, 4.3.2); Treppen und Aufzüge vor Leitern (DGUV 201-011, 5.3)
LastGelagertes Material innerhalb der Lastklasse auf der Kennzeichnung (DGUV 201-011, 5.1; Lastklassen erklärt)
KennzeichnungSchild am Zugang aktuell (TRBS 2121-1, 4.2.9), gesperrte Bereiche mit Verbotszeichen D-P006 und Absperrung (4.4)
Netze und PlanenBefestigung intakt, keine losen Planen, Anbau gemeldet (4.3.4)
VerkehrsbereichSchutzdach und Durchgänge über Gehwegen vollständig

Was muss auf der Gerüstkennzeichnung stehen?

TRBS 2121-1, 4.2.9, sagt knapp: Jedes Gerüst ist zu kennzeichnen, sinnvollerweise am Zugang. Die Kennzeichnung enthält:

  1. Name, Anschrift und Telefonnummer des Gerüsterstellers,
  2. die Gerüstart,
  3. Last- und Breitenklasse,
  4. Nutzungseinschränkungen,
  5. Warnhinweise,
  6. das Datum der letzten Prüfung.

Nicht fertige Gerüstbereiche, etwa während Auf-, Um- oder Abbau, werden nach 4.4 mit dem Verbotszeichen D-P006 «Zutritt für Unbefugte verboten» gekennzeichnet und mit Absperrungen gegen Betreten gesichert.

Wie wird die Prüfung dokumentiert?

Nach BetrSichV § 14 Absatz 7 werden die Ergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Die Aufzeichnung nennt Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der befähigten Person; eine elektronische Form ist zulässig. Bei Arbeitsmitteln an wechselnden Einsatzorten muss der Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort vorliegen, und TRBS 2121-1, 5.6, verlangt die Aufbewahrung am Einsatzort bis zur nächsten Prüfung. Ein gutes Protokoll nennt außerdem die geprüften Felder und Lagen, jeden Mangel mit Ort und die Entscheidung: freigegeben, teilweise gesperrt oder gesperrt. Ein ScaFix-Modell zeigt, wo Gerüsthalter, Beläge und Seitenschutz geplant sind, und dient beim Abgehen als Soll-Bild; wie es entsteht, beschreibt die Methodik, eine Prüfung ersetzt es nicht.

Die BG BAU und die Arbeitsschutzbehörden der Länder überwachen die Gerüstprüfung nach BetrSichV und TRBS 2121. Diese Checkliste ist Planungsinformation, keine statische Freigabe: Maßgeblich sind die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, gegebenenfalls ein Standsicherheitsnachweis und die geltenden Vorschriften, und eine zur Prüfung befähigte Person muss das Gerüst prüfen.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Gerüst geprüft werden?

Die befähigte Person prüft nach jedem Auf- und Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen. Dazwischen nimmt der Nutzer das Gerüst vor dem Gebrauch in Augenschein, nach DGUV Information 201-011 mindestens arbeitstäglich.

Wer darf eine Gerüstprüfung durchführen?

Eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203, zum Beispiel ein Gerüstbaumontageleiter oder geprüfter Gerüstbau-Obermonteur. Die tägliche Inaugenscheinnahme übernimmt eine fachkundige Person des Gerüstnutzers.

Muss ein Gerüst nach einem Sturm erneut geprüft werden?

Ja. Stürme, starke Regenfälle und Vereisung nennt TRBS 2121-1 in Abschnitt 5.4 ausdrücklich als außergewöhnliche Ereignisse, nach denen eine befähigte Person prüft.

Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Inaugenscheinnahme?

Die Prüfung durch die befähigte Person stellt fest, dass das Gerüst richtig aufgebaut ist. Die Inaugenscheinnahme ist die Sichtkontrolle des Nutzers auf offensichtliche Mängel, gestützt auf Kennzeichnung und Prüfprotokoll.

Wie lange muss das Prüfprotokoll aufbewahrt werden?

Mindestens bis zur nächsten Prüfung, am Einsatzort des Gerüsts. Das verlangen BetrSichV § 14 Absatz 7 und TRBS 2121-1, Abschnitt 5.6.

Quellen

Die Primärquellen dieses Artikels, jeweils mit dem Datum, an dem sie gelesen wurden.